Norm
ABGB §154Rechtssatz
Das Gericht kann nur die Zustimmung des anderen, nicht handelnden Elternteils, nicht aber auch die Handlung des gesetzlichen Vertreters selbst ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120371Im RIS seit
31.12.2005Zuletzt aktualisiert am
12.08.2011