RS OGH 2005/12/1 6Ob215/05v, 3Ob3/11d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2005
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Norm

ABGB §154
ABGB §154a
ABGB §176

Rechtssatz

Das Gericht kann nur die Zustimmung des anderen, nicht handelnden Elternteils, nicht aber auch die Handlung des gesetzlichen Vertreters selbst ersetzen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 215/05v
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 215/05v
    Beisatz: Hier: Zustimmung des Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlicher Vertreter zum Abschluss des Pflegevertrags. (T1)
  • 3 Ob 3/11d
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 3/11d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120371

Im RIS seit

31.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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