Norm
URG §22Rechtssatz
Die Haftung des Organs hängt weder von der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens noch von einem Verschulden ab, sie ist eine reine Erfolgshaftung. Dem Organ steht aber der Beweis der fehlenden Kausalität offen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120442Dokumentnummer
JJR_20051201_OGH0002_0060OB00269_05K0000_002