RS OGH 2005/12/1 6Ob269/05k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2005
beobachten
merken

Norm

URG §22
URG §27

Rechtssatz

Die Haftung des Organs hängt weder von der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens noch von einem Verschulden ab, sie ist eine reine Erfolgshaftung. Dem Organ steht aber der Beweis der fehlenden Kausalität offen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120442

Dokumentnummer

JJR_20051201_OGH0002_0060OB00269_05K0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten