RS OGH 2005/12/1 6Ob271/05d, 7Ob35/10p, 6Ob171/15p, 9ObA69/16m, 8ObA18/19h, 6Ob26/21y

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Veröffentlicht am 01.12.2005
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Norm

GmbHG §82 Abs1

Rechtssatz

Eine verdeckte Einlagenrückgewähr kann auch damit gerechtfertigt werden, dass besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft vorliegen, wenn dies nach der Formel des Fremdvergleichs dahin gedeckt ist, dass das Geschäft, das mangels objektiver Wertäquivalenz ein Vermögensopfer der Gesellschaft bedeutet, auch mit einem Außenstehenden geschlossen worden wäre.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 271/05d
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 271/05d
    Beisatz: Hier: Für den gemeinsamen Kontokorrentkredit einer Gesellschaft und eines ihrer Gesellschafter als Solidarkreditnehmer, bei dem die Gesellschaft für die Rückzahlung auch dann haftet, wenn die Kreditvaluta dem Gesellschafter zufließen. Für das rechtfertigende Eigeninteresse der Gesellschaft sprechen (gewiss nicht ausschlaggebend) die geringeren Kreditspesen, vor allem aber die festgestellten Aspekte der wirtschaftlichen Zusammenarbeit beider Unternehmen. (T1)
  • 7 Ob 35/10p
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 35/10p
    Beisatz: Bei der Prüfung der Frage, ob ein objektiv sorgfältig handelnder Geschäftsleiter ein konkretes Rechtsgeschäft unter den gleichen Bedingungen auch mit einem außenstehenden Dritten abgeschlossen hätte, ist umfassend auf alle Vorteile abzustellen, die der Gesellschaft zukommen; diese können in einer monetären Gegenleistung, aber auch in sonstigen Vorteilen liegen, die sich aus der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Gesellschafter ergeben. (T2)
  • 6 Ob 171/15p
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 171/15p
    Auch; Beisatz: Hier: Darlehnsgewährung. (T3); Veröff: SZ 2016/20
  • 9 ObA 69/16m
    Entscheidungstext OGH 26.07.2016 9 ObA 69/16m
    Auch
  • 8 ObA 18/19h
    Entscheidungstext OGH 25.03.2019 8 ObA 18/19h
  • 6 Ob 26/21y
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 6 Ob 26/21y
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120438

Im RIS seit

31.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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