RS OGH 2005/12/5 13R179/05d

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Veröffentlicht am 05.12.2005
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Norm

EO §7

Rechtssatz

Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit bedeutet nicht nur, dass der Titel keinem, die Exekution hemmenden Rechtszug unterliegt, sondern auch, dass die Leistungsfrist, deren Beginn sich aus dem Titel allein nicht ergibt, verstrichen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bestätigung der Vollstreckbarkeit; Vollstreckbarkeitsbestätigung; Leistungsfrist;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2005:RES0000082

Dokumentnummer

JJR_20051205_LG00309_01300R00179_05D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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