Norm
EO §7Rechtssatz
Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit bedeutet nicht nur, dass der Titel keinem, die Exekution hemmenden Rechtszug unterliegt, sondern auch, dass die Leistungsfrist, deren Beginn sich aus dem Titel allein nicht ergibt, verstrichen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bestätigung der Vollstreckbarkeit; Vollstreckbarkeitsbestätigung; Leistungsfrist;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2005:RES0000082Dokumentnummer
JJR_20051205_LG00309_01300R00179_05D0000_001