RS OGH 2005/12/12 13R285/05t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2005
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Norm

EO §74
EO §253b
RATG TP7

Rechtssatz

1. Aus TP 7 RATG kann nicht abgeleitet werden, dass damit eine Intervention beim Vollzug einer Fahrnisexekution grundsätzlich als notwendig und deshalb auch als die Kostenersatzpflicht des Verpflichteten auslösend anzusehen ist. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt vielmehr eine notwendige Intervention voraus. Nur wenn - als Ergebnis eines ersten Prüfungsschrittes - die Notwendigkeit bejaht wird, stellt sich überhaupt die Frage nach der Honorierung dieser Leistung.

2. Kosten für die Intervention beim Vollzug sind nur dann zuzusprechen, wenn über das normale Maß hinaus Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgetreten sind (oder zu erwarten waren), die der Gerichtsvollzieher allein nicht zu bewältigen imstande war.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fahrnisexekution; Kosten; notwendige Intervention;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2005:RES0000101

Dokumentnummer

JJR_20051212_LG00309_01300R00285_05T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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