Norm
StGB §134Rechtssatz
Sachen, die jemand dem Täter übergeben und dieser mit Wissen des Übergebers in Empfang genommen hat, können nicht Gegenstand einer Unterschlagung sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120456Dokumentnummer
JJR_20051213_OGH0002_0110OS00039_05B0000_002