RS OGH 2005/12/13 11Os39/05b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2005
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Norm

StGB §134

Rechtssatz

Sachen, die jemand dem Täter übergeben und dieser mit Wissen des Übergebers in Empfang genommen hat, können nicht Gegenstand einer Unterschlagung sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120456

Dokumentnummer

JJR_20051213_OGH0002_0110OS00039_05B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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