Norm
StGB §153Rechtssatz
Eine Bestrafung wegen bloßer Verstöße gegen zivilrechtliche Verpflichtungen, insbesondere wegen Vertrags- oder Treuebruchs als solchen, ist nach der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen. Der Anwendungsbereich des § 153 StGB ist vielmehr allein an der bestehenden Befugnis, (unmittelbar) über fremdes Vermögen zu verfügen, zu orientieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120455Dokumentnummer
JJR_20051213_OGH0002_0110OS00039_05B0000_001