Norm
StGB §302 Abs1Rechtssatz
Bewilligt eine Baubehörde, in deren gesetzlichen Wirkungsbereich auch die Überprüfung von Abbruchanzeigen denkmalgeschützter Gebäude fällt (vgl §§ 40 Abs 1 und Abs 5, 41 Abs 1, 22 Abs 2 TirBauO), nachträglich einen ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes erfolgten Abbruch eines denkmalgeschützten Gebäudes anstatt ihrer aus § 84 Abs 1 StPO iVm § 37 Abs 1 DSchG erfließenden Anzeigeverpflichtung nachzukommen, kann hiedurch auch die Strafkompetenz des Staates geschädigt werden, weil in einem solchen Fall die Gefahr einer Verjährung der Strafbarkeit wegen nicht rechtzeitiger Information der Strafverfolgungsbehörden von der Tat erheblich erhöht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120401Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008