Norm
FrG §104 Abs5Rechtssatz
In einer Verbindung betätigt sich führend, wer anderen Mitgliedern gegenüber anordnungsbefugt ist, wobei die Weisungskompetenz nicht umfassend sein muss, sondern auch auf einen Teilbereich beschränkt sein kann, sofern dieser in Relation zum Gesamtgefüge als maßgebend einzustufen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120361Im RIS seit
12.01.2006Zuletzt aktualisiert am
24.11.2021