TE Vfgh Beschluss 2001/3/29 G140/01

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Veröffentlicht am 29.03.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Antrags auf Aufhebung der Strafprozessordnung wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung; Strafverfahren gegen den Einschreiter anhängig; Unzulässigkeit des beabsichtigten Antrags aufgrund des zumutbaren gerichtlichen Rechtsweges

Spruch

Dem Antrag des Dipl. Ing. Dr. W P, ihm für einen "Antrag auf Aufhebung der Strafprozessordnung wegen Verfassungswidrigkeit, Verletzung des verfassungsgesetzlichen Rechts gem. Art6 Abs1 EMRK auf angemessene Verfahrensdauer, Strafverfahren 28 Hv 109/99, Landesgericht Innsbruck" die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wird k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Gegen den im Ausland weilenden Einschreiter ist in Österreich ein Strafverfahren anhängig. Die "Aufrechterhaltung" dieses Verfahrens über einen Zeitraum von 16 Jahren hinweg stelle eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf "eine Beendigung des Strafverfahrens in angemessener Frist" gem. Art6 EMRK dar. Die StPO sei verfassungswidrig, da sie keine Bestimmung enthalte, die "der verfassungsgesetzlichen Norm der 'angemessenen Frist' eines eingeleiteten Strafverfahrens" entspreche. Die Unterbrechung der Verjährung durch anhängige Strafverfahren verletze Art5 und 6 EMRK.

2. Da gegen den Einschreiter ein Strafverfahren läuft (das Verfahren dürfte zur Zeit beim OGH anhängig sein), hatte der Einschreiter die Möglichkeit, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Gericht anzuwendenden Gesetzesbestimmungen in diesem Strafverfahren vorzutragen und das antragsberechtigte Gericht

II. Instanz zur Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zu veranlassen (vgl. VfSlg. 14458/1996 und 14752/1997). Der Antrag gem. Art140 B-VG erwiese sich wegen dieses zumutbaren Weges daher als unzulässig.

Der Verfassungsgerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß es nicht zu seinen Kompetenzen gehört, ordentliche Gerichte in irgendeiner Weise zu beeinflussen, oder in ein bei einem ordentlichen Gericht anhängiges Verfahren einzugreifen. Insbesondere ist der Verfassungsgerichtshof nicht zur Überprüfung der von den ordentlichen Gerichten gesetzten Akte berufen.

3. Da die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof somit als offenbar aussichtslos erscheint, war sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels Erfüllung der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG 1953) abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G140.2001

Dokumentnummer

JFT_09989671_01G00140_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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