RS OGH 2005/12/15 6Ob179/05z

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Veröffentlicht am 15.12.2005
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Norm

AußStrG 2005 §87
AußStrG §258

Rechtssatz

Der am Vertragsabschluss unmittelbar als Vertreter des Kindes beteiligte Elternteil gibt seine darin sinngemäß enthaltene Zustimmung nicht in Form einer einseitigen Willenserklärung ab, sondern begründet damit ein Vertragsverhältnis. Es ist daher konsequent, dass ein Widerruf der Zustimmung durch den am Vertrag beteiligten Vertreter des Kindes weder nach alter Rechtslage vorgesehen war noch nach neuer Rechtslage vorgesehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120375

Dokumentnummer

JJR_20051215_OGH0002_0060OB00179_05Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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