RS OGH 2005/12/15 6Ob179/05z

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Veröffentlicht am 15.12.2005
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Norm

ABGB §179
ABGB §182

Rechtssatz

Die Adoption bringt gegenüber einer gemeinsamen Obsorgeregelung weder Vorteile für das uneheliche Kind noch für dessen Vater. Dies gilt zumindest in jenen Fällen, in denen die Mutter nicht auf ihre familienrechtliche Position gegen ihr uneheliches Kind verzichten will und selbst obsorgeberechtigt ist. In einem solchen Fall der möglichen gemeinsamen Obsorge besteht kein Bedarf, die Adoption eines unehelichen Kindes durch seinen Vater für zulässig anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120376

Dokumentnummer

JJR_20051215_OGH0002_0060OB00179_05Z0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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