RS OGH 2005/12/15 6Ob275/05t, 6Ob220/08h, 6Ob156/09y, 6Ob247/08d, 6Ob217/19h, 6Ob57/21g

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Veröffentlicht am 15.12.2005
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Norm

DSG §6 Abs1 Z1

Rechtssatz

Der in § 6 Abs 1 Z 1 DSG verankerte Grundsatz, wonach Daten nur nach Treu und Glauben verwendet werden dürfen, erfordert eine entsprechende Benachrichtigung des Betroffenen, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich gegen eine seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte, seine Kreditwürdigkeit aber massiv beeinträchtigende Datenverwendung zur Wehr zu setzen. Eine dagegen verstoßende Eintragung in die Warnliste ist nicht mehr durch ein überwiegendes Gläubigerschutzinteresse gerechtfertigt und somit rechtswidrig; sie ist der Bank auch subjektiv vorwerfbar.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 275/05t
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 275/05t
    Beisatz: Hier: „Warnliste der österreichischen Kreditinstitute zum Zweck des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung durch Hinweis auf vertragswidriges Kundenverhalten". (T1); Veröff: SZ 2005/181
  • 6 Ob 220/08h
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 220/08h
    Vgl
  • 6 Ob 156/09y
    Entscheidungstext OGH 12.11.2009 6 Ob 156/09y
    Auch
  • 6 Ob 247/08d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 247/08d
    nur: Der in § 6 Abs 1 Z 1 DSG verankerte Grundsatz, wonach Daten nur nach Treu und Glauben verwendet werden dürfen, erfordert eine entsprechende Benachrichtigung des Betroffenen, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich gegen eine seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte, seine Kreditwürdigkeit aber massiv beeinträchtigende Datenverwendung zur Wehr zu setzen. (T2); Beisatz: Ein „durchschnittlich informierter Betroffener" muss nicht damit rechnen, dass ein Inkassounternehmen Daten, die die Einziehung einer Forderung betreffen, zu der es gemäß § 118 Abs 3 GewO nicht berechtigt ist, an einen anderen iSd § 4 Z 12 DSG übermittelt, der Daten zur Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit des Betroffenen in seine Datenbank aufnimmt. (T3); Beisatz: Es kann auch keine Rede davon sein, dass durch die Registrierung der Beklagten beim Datenverarbeitungsregister (DVR) der Betroffene im Anlassfall iSd § 24 Abs 1 Z 2 DSG „nach den Umständen des Falles" ausreichend informiert gewesen sei. (T4)
  • 6 Ob 217/19h
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 217/19h
    Veröff: SZ 2019/113
  • 6 Ob 57/21g
    Entscheidungstext OGH 06.08.2021 6 Ob 57/21g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120439

Im RIS seit

14.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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