Norm
DSG §6 Abs1 Z1Rechtssatz
Der in § 6 Abs 1 Z 1 DSG verankerte Grundsatz, wonach Daten nur nach Treu und Glauben verwendet werden dürfen, erfordert eine entsprechende Benachrichtigung des Betroffenen, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich gegen eine seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte, seine Kreditwürdigkeit aber massiv beeinträchtigende Datenverwendung zur Wehr zu setzen. Eine dagegen verstoßende Eintragung in die Warnliste ist nicht mehr durch ein überwiegendes Gläubigerschutzinteresse gerechtfertigt und somit rechtswidrig; sie ist der Bank auch subjektiv vorwerfbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120439Im RIS seit
14.01.2006Zuletzt aktualisiert am
06.10.2021