RS OGH 2005/12/19 8Ob108/05y, 4Ob70/07h, 3Ob187/10m, 6Ob38/13a, 5Ob69/13b, 6Ob231/16p, 3Ob195/17y, 6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2005
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Norm

ABGB §16

Rechtssatz

Steht ein Eingriff in die Privatsphäre fest (hier: durch systematische, identifizierende Videoüberwachung), trifft den Verletzer die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er in Verfolgung eines berechtigten Interesses handelte und dass die gesetzte Maßnahme ihrer Art nach zur Zweckerreichung geeignet war.

Entspricht er dieser Behauptungs- und Beweislast, kann der Beeinträchtigte behaupten, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel zur Zweckerreichung darstellt. Stellt sich dabei heraus, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel war, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 108/05y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 8 Ob 108/05y
    Veröff: SZ 2005/185
  • 4 Ob 70/07h
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 70/07h
    Auch; Beisatz: Hier: Hat der Kläger kein konkretes Vorbringen dazu erstattet, dass es schonendere Mittel zur Erlangung der von der Beklagten in einem anderen Verfahren benötigten Beweise gegeben hätte. (T1)
  • 3 Ob 187/10m
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 3 Ob 187/10m
    Auch
  • 6 Ob 38/13a
    Entscheidungstext OGH 04.07.2013 6 Ob 38/13a
    Beisatz: Hier: Überwachung des Dachbereichs eines Hauses. (T2)
  • 5 Ob 69/13b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 69/13b
    Vgl auch; Beisatz: Bei Prüfung der Duldungspflicht eines Vermieters findet keine derartige Interessenabwägung statt. (T3)
  • 6 Ob 231/16p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 231/16p
    Beisatz: Hier: Die vom Beklagten montierte Videokamera ist für den von ihm angestrebten Überwachungszweck „schlicht ungeeignet“ und es steht mit der Verwendung eines Lärm- bzw Schallpegelmessgeräts ein gelinderes Mittel zur Verfügung, um Lärmbelästigungen festzustellen und zu dokumentieren. Der Vornahme einer Interessenabwägung bedürfte es damit nicht. (T4)
  • 3 Ob 195/17y
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 3 Ob 195/17y
    Beis wie T3
  • 6 Ob 16/18y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 16/18y
    Vgl auch; Beisatz: Dass eine Videoüberwachung in die absolut geschützte Geheimsphäre anderer Personen eingreift, indiziert ihre Rechtswidrigkeit. (T5)
  • 6 Ob 6/19d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 6/19d
    Veröff: SZ 2019/59
  • 6 Ob 236/19b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 236/19b
    Vgl; Beisatz: Hier: Veröffentlichung von Teilen einer Filmaufnahme als gelindestes Mittel. (T6)
  • 6 Ob 206/19s
    Entscheidungstext OGH 20.05.2020 6 Ob 206/19s
  • 7 Ob 197/21b
    Entscheidungstext OGH 15.12.2021 7 Ob 197/21b
    Vgl; Beisatz: Hier: EV nach § 382g EO wegen Posting auf Facebook. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120423

Im RIS seit

18.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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