Norm
B-VG Art7Rechtssatz
Niemand kann sich in seinem Rechtsfall darauf berufen, wie die Behörde gegen eine andere Person vorgegangen ist. Fehlverhalten einer Behörde in anderen Fällen begründet keinen Anspruch auf gleichartiges Fehlverhalten im eigenen Fall.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120407Dokumentnummer
JJR_20051219_OGH0002_008OBS00027_05M0000_001