Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der sich bei einem Liegenschaftskauf als Vertragserrichter und Treuhänder nicht schon vor Vertragsabschluss über den tatsächlichen Lastenstand informiert, sondern erst Monate danach, obgleich erkennbarer Geschäftszweck war, dass die Käufer die kaufgegenständliche Liegenschaft bis auf die ausdrücklich übernommenen Pfandrechte (geld)lastenfrei erwerben können, sowie, dass die sicher gestellten und zu löschenden Pfandrechte aus dem Treuhandbetrag zur Gänze abgedeckt werden können, begeht eine grobe Sorgfaltsverletzung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
LastenfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120451Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009