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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §500 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Pensionsversicherungsanstalt, vertreten durch Dr. Paul Anton Schaffer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 17/16, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 20. Juni 2003, Zl. 222.036/4-3/03, betreffend Begünstigung gemäß §§ 500 ff ASVG (mitbeteiligte Partei: S in R, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Lugeck 7/14), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit darin eine begünstigte Anrechnung von Versicherungszeiten für den Zeitraum vom 4. März 1933 bis 3. Juli 1947 zuerkannt wird, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt Aufwendungen von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Mitbeteiligte ist die Schwester der Beschwerdeführer zu den hg. Zlen. 2002/08/0231 und 0232, deren Beschwerden gegen Einspruchsbescheide des Landeshauptmannes von Wien, mit welchen Anträgen jener Beschwerdeführer auf Begünstigung gemäß § 500 ff ASVG nicht stattgegeben worden war, mit Erkenntnissen vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen wurden.
Im hier zu beurteilenden Fall war der Landeshauptmann von Wien infolge Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Pensionsversicherungsanstalt im Devolutionsweg zuständig geworden; er hat mit Bescheid vom 25. Juli 2002 festgestellt, dass für die Mitbeteiligte die Zeit vom 4. März 1933 bis 31. März 1959 "auf Grund von § 502 Abs. 6 ASVG nicht in der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten begünstigt ist".
Nach der Begründung dieses Bescheides sei zwischen den Parteien strittig, ob die Mitbeteiligte "aus politischen Gründen des Vaters im April 1938 aus Österreich ausgewandert ist" und damit in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten habe. Dies sei nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 2001, Zlen. 98/08/0197, 0198, nur dann der Fall, wenn entweder der Vater der Mitbeteiligten konkret verfolgt worden wäre oder wenn für ihn eine - wenn auch noch nicht konkretisierte - allgemeine Verfolgungsgefahr bestanden hätte. Weder die Mitbeteiligte (sie sei im April 1938 erst 5 Jahre alt gewesen) noch deren Geschwister hätten sich an "nachteilige Kontakte ihres Vaters mit den Behörden der damaligen Machthaber und an konkrete Maßnahmen der damaligen Behörden gegen ihren Vater" erinnern können. Aus dem Umstand, dass sich der Vater der Mitbeteiligten geweigert habe, Uniformstoffe für die neuen politischen Machthaber herzustellen, lasse sich eine Verfolgung aus politischen Gründen oder die begründete Gefahr einer solchen nicht ableiten. Dies gelte auch für das Vorbringen, dass der Vater der Mitbeteiligten über Geschäftsverbindungen zu Geschäftsleuten jüdischer Abstammung verfügt hätte, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für Personen, die solche Beziehungen unterhielten, keine allgemeine Verfolgungsgefahr bestanden habe. Schikanen und Bedrohungen durch Lehrer und Mitschüler sowie Boykottmaßnahmen von Lebensmittelhändlern gegen die Familie seien nicht den "damaligen Trägern der Macht im Staate als Bewahrer der bestehenden gesellschaftlichen Ordnung" zuzurechnen. Den Ermittlungsergebnissen der "Parallelverfahren" der Geschwister der Mitbeteiligten, insbesondere einem Auszug aus einer näher bezeichneten englischen Tageszeitung, lasse sich vielmehr entnehmen, dass der Vater der Mitbeteiligten bereits ab dem Jahre 1934 auf Grund der damaligen wirtschaftlichen Rezession finanzielle Schwierigkeiten gehabt habe und sich diese Schwierigkeiten auf Grund der Ereignisse vom 13. März 1938 vergrößert hätten. Dies lasse den Schluss zu, dass der Vater der Mitbeteiligten im Hinblick auf seine finanzielle Lage und in Anbetracht der vorhersehbaren weiteren politischen Entwicklung keine Zukunft mehr für sich und seine Familie in Österreich gesehen habe und daher, weil er ja auch britischer Staatsbürger gewesen sei, aus wirtschaftlichen Gründen habe nach England zurückkehren wollen. Nach den eingeholten Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte der Universität Wien vom 4. Oktober 2001 und der Stiftung Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstandes vom 5. September 2001 sei aber auch geklärt, dass in der Zeit vom 13. März 1938 bis zur Auswanderung der Familie der Mitbeteiligten im Gebiet von Österreich keine allgemeine Verfolgungsgefahr für Ausländer, insbesondere für Engländer, bestanden habe.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid Folge gegeben und festgestellt, dass die Mitbeteiligte gemäß § 502 Abs. 6 ASVG "beim Erwerb von Anwartschaften und Ansprüchen aus der Pensionsversicherung begünstigt ist" und ihr "der Zeitraum 4.3.1933 bis 31.3.1959" in diesem Sinn begünstigt anzurechnen sei.
Nach Bejahung der Zulässigkeit der Berufung gegen den (auf Grund eines Devolutionsantrages ergangenen erstinstanzlichen) Bescheid des Landeshauptmannes von Wien und nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des wesentlichen Inhalts der - Geschwister der Mitbeteiligten betreffenden - Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 2001, Zlen. 98/08/0197, 0198, und vom 21. November 2001, Zlen. 98/08/0228, 0229, begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung wie folgt (Unterstreichungen wie im Original):
"Unter Berücksichtigung dieser Judikatur hat das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zur Klärung der Frage der allgemeinen Verfolgungsgefahr die vorhandenen Beweismittel wie folgt gewürdigt und die folgenden ergänzenden Erhebungen gemacht:
Der Landeshauptmann von Wien hat zur Frage einer allgemeinen Verfolgungsgefahr für Ausländer, insbesondere Engländer in der Zeit von März/April 1938 in Österreich zwei gutachterliche Stellungnahmen eingeholt.
Das Institut für Zeitgeschichte der Universität Wien hat mit Gutachten vom 4.10.2001 eine derartige allgemeine Gefährdung verneint, gleichzeitig hat es zu bedenken gegeben, dass die Mutter von Ernest Albert M den Vornamen Sarah hatte, was auf eine mögliche jüdische Herkunft schließen lasse. Diesfalls hätte für die Familie eine allgemeine Verfolgungsgefahr bestanden.
Aus der Aussage der Theresia B vom 10.11.97 vor der österreichischen Botschaft in London geht hervor, dass die Großmutter, Frau Sarah M, 1938 bei der Familie in W lebte und mit der Familie emigriert ist.
Die Stiftung Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes hat mit Gutachten vom 5.9.2001 ebenfalls verneint, dass im März und April 1938 eine allgemeine Verfolgungssituation für Briten in Österreich bestanden habe, gab jedoch zu bedenken, dass es nicht ausgeschlossen werden könne, dass auf lokaler Ebene durch Aktivitäten örtlicher NS-Funktionäre Maßnahmen gegen einzelne Ausländer gesetzt worden seien, die in Richtung Boykott oder Druck zur Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft gegangen sind.
(Die Mitbeteiligte) hat auf schriftliche Befragung durch das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mit Schreiben vom 24.11.02 angegeben, sie könne bestätigen, dass die Mutter ihres Vaters Sarah M hieß, es sei den noch lebenden Nachkommen nicht bekannt, ob diese Jüdin war oder nicht.
In der Folge hat das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz die österreichische Historikerkommission schriftlich insbesondere dazu befragt, ob Herr Ernest Albert M von den lokalen Behörden zur Zeit seiner Emigration für den Sohn einer Jüdin gehalten worden sein kann und ob er einer allgemeinen Verfolgungsgefahr durch lokale Behörden ausgesetzt war. Das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat die folgenden Auskünfte erhalten:
Es gab zum genannten Zeitpunkt keine auf Verordnung oder Gesetzen basierenden allgemeinen Verfolgungsmaßnahmen gegen Ausländer. Es ist jedoch ausgehend von der allgemeinen Stimmungslage anzunehmen, dass antisemitische Übergriffe auch in W stattgefunden haben. Es ist davon auszugehen, dass die lokalen Behörden, wie andere Behörden auch, Personen, die jüdische Vornamen hatten, für Juden gehalten haben. Solche Personen konnten somit einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sein.
Herr M konnte auf Grund der Tatsache, dass seine Mutter einen jüdischen Vornamen hatte, von den Behörden für den Sohn einer Jüdin gehalten worden sein. Es haben Repressionsmaßnahmen wie das Isolieren von Kindern im Unterricht, das Verweigern des Verkaufs von Lebensmitteln, wilde 'Arisierungen' von Mobiliar, Wohnungen und anderen Gebrauchsgegenständen stattgefunden.
Diese hat gerade in den ersten Monaten nach dem März 1938 oft auf eigene Initiative stattgefunden und keiner behördlichen Anordnung bedurft. Für Personen, die Juden waren oder für jüdisch gehalten wurden, hat also - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit - nach dem März 1938 eine allgemeine Verfolgungsgefahr durch Behörden und Mitbürger bestanden.
Auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse ist nach ho. Ansicht festzustellen, dass der Vater der (Mitbeteiligten)...zu der Zeit, als er Österreich verlassen hat, von den Behörden für den Sohn einer Jüdin gehalten wurde und deshalb einer allgemeinen Verfolgungsgefahr durch Behörden ausgesetzt war.
Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher festzustellen, dass (die Mitbeteiligte) zum begünstigten Personenkreis der §§ 500 ff ASVG gehört."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde der Pensionsversicherungsanstalt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, erklärt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen, sowie - ebenso wie die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift -
beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 500 ASVG werden Personen, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Betätigung - oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 501, 502 Abs. 1 bis 3 und 5 und 506 ASVG, Personen, die aus den angeführten Gründen ausgewandert sind, nach den §§ 502 Abs. 4 bis 6, 503 und 506 ASVG begünstigt.
Die - hier allein in Betracht kommende - gemäß § 502 Abs. 6 iVm Abs. 4 ASVG vorgesehene begünstigte Nachentrichtung von Beiträgen für Zeiten der Auswanderung von Personen, die vor der Auswanderung keine Versicherungszeiten erwerben konnten und spätestens am 12. März 1938 geboren wurden, ist nach dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle "frühestens für Zeiten nach der Vollendung des 15. Lebensjahres der in Betracht kommenden Person zulässig."
Der angefochtene Bescheid verstößt daher insoweit, als er für Zeiten bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres der Mitbeteiligten die begünstigte Anrechnung von Versicherungszeiten ausspricht, gegen den letzten Satz des § 502 Abs. 6 ASVG. Da die Beschwerdeführerin am 4. Juli 1932 geboren wurde, war der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Abspruchs für den Zeitraum vom 4. März 1933 bis 3. Juli 1947 schon aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Im Übrigen ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens lediglich strittig, ob der Vater der Mitbeteiligten - und damit auch diese - im April 1938 aus politischen Gründen aus Österreich ausgewandert ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zlen. 98/08/0197, 0198, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 19. September 1989, Zl. 88/08/0102, bekräftigt hat, umfassen die politischen Gründe des § 500 ASVG auch die Gründe der Nationalität. Unter den in § 500 Abs. 1 ASVG genannten politischen Gründen kann nicht schon eine politische Überzeugung oder die Mitgliedschaft zu einer bestimmten politischen Partei verstanden werden, sondern nur eine konkrete politische Verfolgung oder die begründete Gefahr einer solchen. Dies bedeutet zwar nicht, dass die Annahme einer konkreten politischen Verfolgung oder der begründeten Gefahr einer solchen überhaupt nur dann in Betracht kommen kann, wenn die betreffende Person konkrete, also im weitesten Sinne als politisch anzusehende Handlungen gegen die NS-Machthaber gesetzt hat. Eine Verfolgung aus politischen Gründen - so schloss der Verwaltungsgerichtshof diesen Teil seiner Begründung im genannten, den Bruder der Mitbeteiligten betreffenden Vorerkenntnis vom 30. Mai 2001 - konnte dann vorliegen, wenn entweder der Vater der Mitbeteiligten konkret verfolgt worden wäre oder wenn für ihn eine - wenn auch noch nicht konkretisierte - allgemeine Verfolgungsgefahr bestanden hätte.
Die beschwerdeführende Partei rügt zunächst die Feststellung der belangten Behörde, dass der Vater der Mitbeteiligten "von den Behörden für den Sohn einer Jüdin gehalten wurde und deshalb einer allgemeinen Verfolgungsgefahr durch Behörden ausgesetzt war".
Diese Verfahrensrüge ist begründet:
Die belangte Behörde ist auf Grund der ihr vorliegenden Ermittlungsergebnisse zwar zu dem Schluss gekommen, dass der Vater der Mitbeteiligten auf Grund der Tatsache, dass seine Mutter einen jüdischen Vornamen hatte, von den Behörden für den Sohn einer Jüdin gehalten worden sein konnte. Keines der vorliegenden Beweisergebnisse, welche der belangten Behörde zur Berücksichtigung im Rahmen ihrer Beweiswürdigung vorlagen, deutet aber in die Richtung, dass dies auch tatsächlich der Fall gewesen ist.
Auch die mitbeteiligte Partei vermochte dazu nur eine Vermutung zu äußern und argumentierte in ihrer Berufung, es sei "absurd davon auszugehen, dass einem Parteifunktionär im Weinviertel des Jahres 1938 bewusst gewesen" sei, dass der jüdische Vorname der Großmutter in England auch in nicht-jüdischen Familien ein allgemein üblicher Vorname gewesen sei.
Der Schluss der belangten Behörde, es sei "mit Sicherheit davon auszugehen, dass die damaligen Behörden den Vater der Mitbeteiligten für den Sohn einer Jüdin gehalten" hätten, ist daher weder begründet noch ist ersichtlich, aus welchem Beweisergebnis (auch im Gutachten der Historikerkommission wird dies bloß als Möglichkeit dargestellt) sich diese Feststellung ableiten ließe.
Die von der belangten Behörde festgestellten Repressalien gegen die Geschwister der Mitbeteiligten durch Mitschüler, Lehrer bzw. der behauptete Boykott durch Gewerbetreibende des Ortes begründen hingegen nicht die Zugehörigkeit des Vaters der Mitbeteiligten (und daher auch nicht dieser selbst) zu dem von den §§ 500 ff ASVG erfassten Personenkreis, wie der Verwaltungsgerichtshof im eingangs erwähnten Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2002/08/0231, (einen Bruder der Mitbeteiligten betreffend) näher begründet hat; auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Der angefochtene Bescheid war daher im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 22. Dezember 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003080157.X00Im RIS seit
27.01.2005