Norm
KO §206 Abs1Rechtssatz
Von der Exekutionssperre nicht betroffen sind nur Neugläubiger, Massegläubiger, Absonderungsberechtigte, Gläubiger ausgeschlossener Ansprüche nach § 58 Z 2 und 3 KO sowie Gläubiger, die auf ihren Konkursteilnahmeanspruch verzichten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120436Im RIS seit
20.01.2006Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018