RS OGH 2005/12/21 3Ob185/05k, 3Ob51/07g, 5Ob204/08y

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Veröffentlicht am 21.12.2005
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Norm

EO §367

Rechtssatz

Ein im Exekutionstitel für die Abgabe einer geschuldeten Erklärung angeführtes Formerfordernis - auch wenn es um einen Notariatsakt geht - hindert idR die Anwendung des § 367 EO nicht; dies jedenfalls dann nicht, wenn die zu errichtende Urkunde nicht aus besonderen Gründen von Gesetzes wegen erforderlich ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 185/05k
    Entscheidungstext OGH 21.12.2005 3 Ob 185/05k
    Veröff: SZ 2005/191
  • 3 Ob 51/07g
    Entscheidungstext OGH 28.06.2007 3 Ob 51/07g
    Auch; Beisatz: Die im Titel angeführte Form der geschuldeten Erklärung (mündlich oder schriftlich, gerichtlich oder vor einem Notar) ist für die Exekution nach § 367 EO in der Regel belanglos. (T1); Beisatz: Hier: Urteil verpflichtet zur Unterfertigung eines Notariatsakts (Nachtrag zum Schenkungsvertrag auf den Todesfall) - Anwendung des § 367 EO bejaht. (T2)
  • 5 Ob 204/08y
    Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 204/08y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120503

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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