Norm
ASVG §177 Abs2Rechtssatz
Der Wortlaut des § 177 Abs 2 oder des §92 Abs3 B-KUVG und die dargelegte Entstehungsgeschichte zeigen klar, dass der Gesetzgeber der 32.ASVG-Novelle mit der Schaffung dieser Normen nicht auf eine Lückenlosigkeit des Systems zielte, in dem jede irgendwie mit der Berufstätigkeit in Zusammenhang stehende Krankheit als Berufskrankheit anzuerkennen ist. Nach Auffassung des Senats liegt die Entscheidung für ein nicht auf Lückenlosigkeit abzielendes Regelungssystem der Berufskrankheiten im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Sozialversicherungsgesetzgebers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120384Dokumentnummer
JJR_20051222_OGH0002_010OBS00105_04W0000_001