RS OGH 2005/12/22 10ObS105/04w

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Veröffentlicht am 22.12.2005
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Norm

ASVG §177 Abs2
B-KUVG §92 Abs3

Rechtssatz

Der Wortlaut des § 177 Abs 2 oder des §92 Abs3 B-KUVG und die dargelegte Entstehungsgeschichte zeigen klar, dass der Gesetzgeber der 32.ASVG-Novelle mit der Schaffung dieser Normen nicht auf eine Lückenlosigkeit des Systems zielte, in dem jede irgendwie mit der Berufstätigkeit in Zusammenhang stehende Krankheit als Berufskrankheit anzuerkennen ist. Nach Auffassung des Senats liegt die Entscheidung für ein nicht auf Lückenlosigkeit abzielendes Regelungssystem der Berufskrankheiten im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Sozialversicherungsgesetzgebers.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 105/04w
    Entscheidungstext OGH 22.12.2005 10 ObS 105/04w
    Beisatz: Die Regelung des § 92 Abs 3 B-KUVG, die der durch die 32.ASVG-Novelle eingeführten Bestimmung des §177 Abs2 ASVG nachgebildet ist, setzt als Ursache für eine Berufskrankheit voraus, dass diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Berufstätigkeit entstanden ist. (T1); Veröff: SZ 2005/192

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120384

Dokumentnummer

JJR_20051222_OGH0002_010OBS00105_04W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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