Norm
ARHG §29Rechtssatz
Die Zulässigkeit der Auslieferung bildet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 29 ARHG keine Voraussetzung für die Auslieferungshaft. Auch Art 5 Abs 1 lit f MRK stellt nur auf die Anhängigkeit eines Auslieferungsverfahrens, Art 2 Abs 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit hinwieder auf eine „beabsichtigte Auslieferung", mithin ebenfalls bloß auf ein Auslieferungsverfahren, nicht überdies auch auf dessen Ergebnis ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120452Im RIS seit
08.02.2006Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021