Norm
GRBG §10Rechtssatz
Bei der Begründung des Haftgrundes nicht in Anschlag gebrachte Tatumstände sind unbeachtlich, weil hinsichtlich der Haftgründe keine sinngemäße Anwendung der Nichtigkeitsgründe nach Maßgabe des § 10 GRBG erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120458Im RIS seit
08.02.2006Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022