Norm
StPO §276Rechtssatz
Durch einen nach Verhandlungsbeginn gefassten Beschluss des Vorsitzenden auf „Rückleitung des Akts an den Untersuchungsrichter" (§ 276 StPO) wird die Hauptverhandlung beendet. Vom Untersuchungsrichter in der Folge auftragsgemäß vorgenommene Untersuchungshandlungen sind somit nicht Teil der Hauptverhandlung und ohne Vorkommen in dieser nicht verwertbar, können folglich - trotz einer für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen notwendigen Verteidigung - grundsätzlich auch ohne Beiziehung eines Verteidigers durchgeführt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120475Dokumentnummer
JJR_20060117_OGH0002_0140OS00067_05T0000_001