RS OGH 2006/1/18 13Os134/05p, 13Os54/10f, 20Ds11/20b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2006
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Norm

StGB §31 Abs1
StGB §29
StGB §84 Abs3

Rechtssatz

§ 31 StGB soll lediglich eine Schlechterstellung jenes Täters verhindern, über dessen mehrere Straftaten in zeitlich getrennten Urteilen trotz Sanktionierungsmöglichkeit in einem einzigen entschieden wurde. Diese Bestimmung erlaubt nicht, Sachverhaltselemente aus dem Vorurteil zur Begründung der Strafbarkeit oder einer Qualifikation (etwa iS einer Zusammenrechnung nach § 29 StGB oder nach § 84 Abs 3 StGB) heranzuziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120469

Im RIS seit

17.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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