Norm
StPO §294 Abs4Rechtssatz
Das über eine Strafberufung im Gerichtstag erkennende Berufungsgericht hat stets in der Sache selbst und nicht bloß kassatorisch zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120535Im RIS seit
18.02.2006Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022