Norm
StGB §28 DbRechtssatz
Tatobjekt des Vergehens der üblen Nachrede ist nicht jede einzelne Äußerung, die im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit aufgestellt wird, sondern das „Zeihen einer verächtlichen Gesinnung oder eines unehrenhaften Verhaltens". Die einmalige Verwirklichung des Tatbestandes lässt eine Mehrheit von (inhaltlich gleich oder ähnlich gelagerten: „materieller Zusammenhang") Behauptungen zu, sodass in Hinblick auf einzelne Aussagen kein Freispruch zu ergehen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120532Im RIS seit
18.02.2006Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021