Norm
KHVG §27Rechtssatz
Gemäß §27 Abs1 KHVG1994 (früher §23 Abs1 KHVG 1987 bzw §63 Abs2 KFG [1967]) unterliegt der Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten gegen den Versicherer der gleichen Verjährung wie der Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherten; die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, mit dem die Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den ersatzpflichtigen Versicherten beginnt, endet jedoch spätestens 10Jahre nach dem Schadenereignis. Für eine Erstreckungswirkung des gegen die mitversicherte (§ 2 Abs 2 KHVG 1994) Lenkerin allein ergangenen klagestattgebenden Feststellungsurteils auf den Versicherungsnehmer bzw dessen Haftpflichtversicherer fehlt jedoch eine gesetzliche Grundlage; eine solche normiert §28 KHVG1994 (früher §24 KHVG 1987 bzw §63 Abs3 KFG) nur für Schadenersatzansprüche eines geschädigten Dritten aberkennende Urteile.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120493Dokumentnummer
JJR_20060119_OGH0002_0020OB00005_06H0000_001