Norm
StGB §156 Abs2Rechtssatz
Die Deliktsqualifikation nach § 156 Abs 2 StGB kommt zur Anwendung, wenn der durch die Höhe der Vermögensverringerung limitierte Gläubigerausfall, das heißt die Summe der Forderungen, soweit sie unbefriedigt geblieben sind, 50.000 Euro übersteigt (WK-StGB - 2 § 156 Rz 31).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120531Im RIS seit
18.02.2006Zuletzt aktualisiert am
27.06.2022