Norm
StPO §473Rechtssatz
Dem in der Sache selbst entscheidenden Berufungsgericht obliegt die Aufnahme des angebotenen Wahrheitsbeweises, wenn es der Ansicht ist, dass einzelne im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit getätigte Äußerungen als straferschwerend in Betracht kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120536Dokumentnummer
JJR_20060119_OGH0002_0150OS00129_05T0000_005