Norm
DSt 1990 §1 Abs1 C1Rechtssatz
In eigenen Honorarangelegenheiten ist das Androhen eines Konkursantrages insbesondere dann ein unangemessenes Druckmittel, wenn der Disziplinarbeschuldigte die Vertretung dieses Unternehmens in einer finanziell schwierigen Situation übernommen und er sich monatelang bemüht hat, eine Sanierung zu erreichen, sodass mit einem Konkurs seiner Mandantin gerade das eingetreten wäre, was der Disziplinarbeschuldigte durch seine Bemühungen zu verhindern versucht hatte und wenn außerdem die Bezahlung der Honorarforderung von der früheren Klientin nur mit der Begründung abgelehnt worden war, der Disziplinarbeschuldigte habe nicht vereinbarungsgemäß abgerechnet, seine Tätigkeit sei durch eine geleistete Akontozahlung zur Gänze abgedeckt, und sich für ihn keine Anhaltspunkte dafür ergaben, seine frühere Klientin würde nur aus Nachlässigkeit oder gar wegen Zahlungsunfähigkeit ihren Honorarverpflichtungen nicht nachkommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120684Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008