Norm
ZPO §57Rechtssatz
Einem liechtensteinischen Kläger, der in Österreich einen inländischen Beklagten in Anspruch nimmt, ist keine Prozesskostensicherheit aufzuerlegen, mag auch die innerstaatliche Rechtslage in Liechtenstein zu einer anderen Vorgangweise bei österreichischen Klägern führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2006:RFE0000145Zuletzt aktualisiert am
22.02.2010