Norm
DSt 1990 §19 Abs4Rechtssatz
Ein gegen einen Rechtsanwalt gerichteter, bis zur Anklageerhebung verdichteter Verdacht der Beteiligung an einem schwerwiegenden Vermögensdelikt erfordert schon im grundsätzlichen Klienteninteresse und aus Gründen der allgemeinen anwaltsberuflichen Akzeptanzwahrung (nicht nur) standesrechtlich geradezu zwangsläufig als sachadäquate Schutzvorkehrung, eine - auch wiederholte - Verlängerung der einstweiligen Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120449Im RIS seit
22.02.2006Zuletzt aktualisiert am
21.08.2013