RS OGH 2006/1/23 1Bkd6/05, 1Bkd1/08, 1Ob89/12p, 7Bkd8/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2006
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Norm

DSt 1990 §19 Abs4

Rechtssatz

Ein gegen einen Rechtsanwalt gerichteter, bis zur Anklageerhebung verdichteter Verdacht der Beteiligung an einem schwerwiegenden Vermögensdelikt erfordert schon im grundsätzlichen Klienteninteresse und aus Gründen der allgemeinen anwaltsberuflichen Akzeptanzwahrung (nicht nur) standesrechtlich geradezu zwangsläufig als sachadäquate Schutzvorkehrung, eine - auch wiederholte - Verlängerung der einstweiligen Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

Entscheidungstexte

  • 1 Bkd 6/05
    Entscheidungstext OGH 23.01.2006 1 Bkd 6/05
  • 1 Bkd 1/08
    Entscheidungstext OGH 17.04.2008 1 Bkd 1/08
    Auch; Beisatz: Die Verlängerung der mit sechs Monaten limitierten einstweiligen Maßnahme ist grundsätzlich auch mehrmals möglich und kann ausnahmsweise die Gesamtdauer von einem Jahr dann überschreiten, wenn mit der Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste mit großer Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist und von einer weiteren Tätigkeit des Beschuldigten schwere Nachteile für die rechtsuchende Bevölkerung befürchtet werden müssen. (T1)
  • 1 Ob 89/12p
    Entscheidungstext OGH 19.09.2012 1 Ob 89/12p
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Bkd 8/12
    Entscheidungstext OGH 21.06.2013 7 Bkd 8/12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120449

Im RIS seit

22.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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