RS OGH 2006/1/24 4Ob226/05x, 6Ob74/14x, 4Ob34/20h, 4Ob89/20x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2006
beobachten
merken

Norm

UrhG §81 Abs1
UWG §14 C

Rechtssatz

Ebenso wie für Wettbewerbsverstöße oder Urheberrechtsverletzungen in Zeitungen der jeweilige Medieninhaber haftet, muss dies auch für Rechtsverletzungen in Websites gelten. Die Haftung trifft denjenigen, der die Website inhaltlich gestaltet und deren Abrufbarkeit besorgt oder veranlasst.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120521

Im RIS seit

23.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten