Norm
ABGB §1295 IIIRechtssatz
Ob Verfahrenshandlungen rechtsmissbräuchlich sind, ist im jeweiligen Verfahren zu klären. Sollen durch einstweilige Verfügung bestimmte Handlungen in einem Verwaltungsverfahren verboten werden, die der Rechtswahrung in diesem Verfahren dienen, so steht dem Verbot schon der Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung entgegen, weil das Gericht damit über die Zulässigkeit einer Verfahrenshandlung im Verwaltungsverfahren entscheidet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120520Im RIS seit
23.02.2006Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016