Norm
GewO §39 Abs1Rechtssatz
Die Funktion des Fahrschulleiters nach § 113 KFG ist jener eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nach § 39 GewO vergleichbar. Er ist der Behörde gegenüber für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen ebenso verantwortlich, wie der gewerberechtliche Geschäftsführer für die Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen. Der Grundsatz, wonach der gewerberechtliche Geschäftsführer nicht für Wettbewerbsverstöße haftet, an denen er nicht beteiligt ist, gilt auch für den Fahrschulleiter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120466Dokumentnummer
JJR_20060124_OGH0002_0040OB00203_05I0000_001