Norm
ABGB §1486 Z6Rechtssatz
Die mit der Schaffung der Bestimmung des § 1486 ABGB verbundene Absicht des Gesetzgebers, aus dem Bedürfnis der Rechtssicherheit für bestimmte Forderungen eine kurze Verjährungsfrist einzuführen, weil typischerweise gerade bei diesen Geschäften nach längerer Zeit Beweisschwierigkeiten auftreten, trifft nach Ansicht des erkennenden Senates auch auf Forderungen eines Privatdetektivs wegen Entlohnung seiner Leistungen und Ersatzes seiner Auslagen sowie auf die Abrechnung der auf diese Forderungen geleisteten Vorschüsse zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120486Im RIS seit
23.02.2006Zuletzt aktualisiert am
10.09.2013