RS OGH 2006/1/24 10Ob148/05w, 8ObA5/13p

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Veröffentlicht am 24.01.2006
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Norm

ABGB §1486 Z6

Rechtssatz

Die mit der Schaffung der Bestimmung des § 1486 ABGB verbundene Absicht des Gesetzgebers, aus dem Bedürfnis der Rechtssicherheit für bestimmte Forderungen eine kurze Verjährungsfrist einzuführen, weil typischerweise gerade bei diesen Geschäften nach längerer Zeit Beweisschwierigkeiten auftreten, trifft nach Ansicht des erkennenden Senates auch auf Forderungen eines Privatdetektivs wegen Entlohnung seiner Leistungen und Ersatzes seiner Auslagen sowie auf die Abrechnung der auf diese Forderungen geleisteten Vorschüsse zu.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 148/05w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 10 Ob 148/05w
    Beisatz: Auch ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch nach § 1435 ABGB unterliegt der 3-jährigen Verjährungsfrist, weil er dem in §1486 Z6 ABGB genannten Anspruch auf Rückforderung eines Vorschusses vergleichbar ist, zumal auch die Rückforderung eines Vorschusses, der in Erwartung künftiger Leistungen gewährt wurde, die dann ausbleiben, die Rückführung einer rechtsgrundlosen Bereicherung zum Gegenstand hat. (T1)
    Veröff: SZ 2006/4
  • 8 ObA 5/13p
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 8 ObA 5/13p
    Auch; Beisatz: Hier Rückabwicklung eines Tankstellenpachtvertrags wegen Wuchers. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120486

Im RIS seit

23.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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