TE Vfgh Beschluss 2008/3/3 B63/07

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Veröffentlicht am 03.03.2008
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Tir RaumOG 2006 §66 Abs4, §68 Abs1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde gegen dieaufsichtsbehördliche Genehmigung der Änderung desFlächenwidmungsplanes mangels Beschwer

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die Tirolerrömisch eins. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die Tiroler

Landesregierung auf Antrag der Gemeinde Going am Wilden Kaiser vom 30. November 2005 dem Beschluss des Gemeinderates dieser Gemeinde vom 5. Juli 2005 auf Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich der Grundstücke 1452/1, 1449/2, 1449/3 und 1449/4, alle KG Going, (Umwidmung von Freiland in Wohngebiet gemäß §38 Abs1 TROG 2006) gemäß §68 Abs1 iVm §66 Abs4 TROG 2006 die aufsichtsbehördliche Genehmigung.Landesregierung auf Antrag der Gemeinde Going am Wilden Kaiser vom 30. November 2005 dem Beschluss des Gemeinderates dieser Gemeinde vom 5. Juli 2005 auf Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich der Grundstücke 1452/1, 1449/2, 1449/3 und 1449/4, alle KG Going, (Umwidmung von Freiland in Wohngebiet gemäß §38 Abs1 TROG 2006) gemäß §68 Abs1 in Verbindung mit §66 Abs4 TROG 2006 die aufsichtsbehördliche Genehmigung.

        2. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde gegen diesen

Bescheid behauptet die beschwerdeführende Gemeinde die Verletzung

ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf "autonome

Wahrnehmung der ... gemäß Art118 Abs3 Z9 B-VG gewährleisteten

Befugnisse in Belangen der örtlichen Raumordnung", auf "Beachtung der

... verfassungsgesetzlich eingeräumten Selbstverwaltungsrechte durch

die Aufsichtsbehörde" und auf "das Unterlassen einer denkunmöglichen Gesetzesauslegung (Zugrundelegung von durch verfahrensfremde Dritte eingebrachte Entwicklungsplanungen)".

II. Die Beschwerde ist unzulässig.römisch II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, dass die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, das heißt, wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (vgl. VfSlg. 17.840/2006 und die dort zitierte Vorjudikatur). 1. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, dass die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, das heißt, wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt vergleiche VfSlg. 17.840/2006 und die dort zitierte Vorjudikatur).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wird - dem Antrag der beschwerdeführenden Gemeinde vollinhaltlich entsprechend - der vom Gemeinderat beschlossenen Flächenwidmungsplanänderung ohne jede Einschränkung die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt. In der Begründung wird der Verfahrensverlauf zusammengefasst, ohne dass sich daraus eine (unzulässige; vgl. VfSlg. 13.277/1992) Bedingung ergibt; mangels Bindungswirkung wird auch nicht in die Planungshoheit der Gemeinde bei der Erlassung eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes eingegriffen. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wird - dem Antrag der beschwerdeführenden Gemeinde vollinhaltlich entsprechend - der vom Gemeinderat beschlossenen Flächenwidmungsplanänderung ohne jede Einschränkung die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt. In der Begründung wird der Verfahrensverlauf zusammengefasst, ohne dass sich daraus eine (unzulässige; vergleiche VfSlg. 13.277/1992) Bedingung ergibt; mangels Bindungswirkung wird auch nicht in die Planungshoheit der Gemeinde bei der Erlassung eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes eingegriffen.

3. Die Beschwerdeführerin ist somit durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert, weshalb die Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen war.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan,Gemeinderecht, Aufsichtsrecht, Beschwer, Bindung, Bescheidbegründung,Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B63.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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