Norm
ZPO §64Rechtssatz
Die in einem Rechtsstreit bewilligte Verfahrenshilfe gilt nicht für die Wiederaufnahmsklage gegen die dort ergangenen Entscheidungen, zumal es sich bei Rechtsmittelklagen um formell vollkommen selbstständige Verfahren handelt (3 Ob 261/98y = EFSlg 88.063 mwN).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120688Im RIS seit
24.02.2006Zuletzt aktualisiert am
02.05.2019