Norm
AUVB 1999 Art7Rechtssatz
Die zwangsläufigen Folgen der Verletzung eines rumpfferneren Teiles eines Körpergliedes für die Funktion der gesamten Extremität sind mit den Prozentsätzen der Gliedertaxe für Verlust und Funktionsunfähigkeit des rumpfferneren Gliedmaßenabschnittes bereits abgegolten und nicht zusätzlich zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120515Im RIS seit
24.02.2006Zuletzt aktualisiert am
21.12.2021