RS OGH 2006/1/25 7Ob304/05i, 7Ob82/13d, 7Ob222/15w, 7Ob223/18x, 7Ob94/21f

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Veröffentlicht am 25.01.2006
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Norm

AUVB 1999 Art7
AUVB 99/2002 Z2.1.2.2.
AUVB 2006 Art7.1.3.1
AUVB 2006 Art7.1.3.2

Rechtssatz

Die zwangsläufigen Folgen der Verletzung eines rumpfferneren Teiles eines Körpergliedes für die Funktion der gesamten Extremität sind mit den Prozentsätzen der Gliedertaxe für Verlust und Funktionsunfähigkeit des rumpfferneren Gliedmaßenabschnittes bereits abgegolten und nicht zusätzlich zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120515

Im RIS seit

24.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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