- 8 Ob 9/06s
- 5 Ob 60/06v
nur: Als „Revisionsrekurs" erfasst § 62 AußStrG alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene" Beschlüsse des Rekursgerichts. (T1)
- 7 Ob 262/06i
Auch; nur T1; Beisatz: Ein Berichtigungsbeschluss des Rekursgerichts, der im Rahmen des Rekursverfahrens erging, ist also (nur) unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar. (T2)
- 6 Ob 286/06m
Auch; nur T1; Beisatz: Weist das Gericht zweiter Instanz „im Rahmen des Rekursverfahrens" den Rekurs gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung wegen Verspätung zurück, ist dieser Beschluss nur unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar. (T3)
- 7 Ob 56/07x
nur: Als „Revisionsrekurs" erfasst § 62 AußStrG alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene" Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die Zurückweisung des Rekurses mangels Beschwer. (T4)
- 6 Ob 77/07b
Auch; nur T1; Beisatz: Alle diese Beschlüsse unterliegen dem Regime des § 62 AußStrG. Daher ist im Außerstreitverfahren auch ein vom Rekursgericht gefasster Unterbrechungsbeschluss zwar grundsätzlich anfechtbar, allerdings nur unter der Voraussetzung des § 62 Abs 1 AußStrG. (T5)
Beisatz: Hier: Unterbrechungsbeschluss im Firmenbuchverfahren. (T6)
Veröff: SZ 2007/85
- 8 Ob 16/08y
Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 Ob 16/08y
Vgl auch; Beis wie T3
- 2 Ob 163/07w
Auch; Beisatz: § 62 AußStrG erfasst somit nicht nur Rechtsmittel gegen Sachentscheidungen des Rekursgerichts, sondern sie regelt schlechthin die Anfechtbarkeit für jeden, auch Beschlüsse, wenn diese auf Zurückweisung eines Rekurses lauten. (T7)
Veröff: SZ 2008/23
- 10 Ob 9/08h
Vgl auch; Beisatz: § 62 Abs 1 AußStrG erfasst mit dem Begriff Revisionsrekurs nicht nur das Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung des Gerichts zweiter Instanz, die Bestimmung regelt vielmehr schlechthin die Anfechtbarkeit für jeden im Rekursverfahren ergangenen Beschluss des Rekursgerichts. (T8)
- 5 Ob 185/08d
Vgl; Beisatz: Auch ein im Rahmen des Rekursverfahrens ergangener Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein Rekurs mangels Beschwer zurückgewiesen wird, ist nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG anfechtbar. (T9)
- 10 Ob 88/08a
Auch; Beisatz: Ein Revisionsrekurs im Sinn des § 62 AußStrG ist jeder Rekurs gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz als Rekursgericht, unabhängig davon, ob es sich um eine Sachentscheidung oder etwa um die Zurückweisung eines Rechtsmittels gegen eine erstgerichtliche Entscheidung handelt. (T10)
Beisatz: Eine
§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbare Bestimmung gibt es im AußStrG nicht, sodass auch Beschlüsse, die einen Rekurs ohne Sachentscheidung aus rein formellen Gründen zurückweisen, nur unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar sind. (T11)
Beis wie T3
- 10 Ob 6/09v
Vgl auch; Beis wie T2
- 4 Ob 147/09k
Auch; Beisatz: Gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist jeder im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar, also auch dann, wenn dieser auf Zurückweisung eines Rekurses lautet. (T12)
- 1 Ob 162/09v
Auch; nur T1; Beis wie T10; Beis wie T11
- 2 Ob 174/09s
Auch; nur T4; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: § 62 Abs 1 AußStrG gilt auch für Berichtigungs- und Unterbrechungsbeschlüsse des Rekursgerichts, aber auch für dessen Beschlüsse, mit denen ein Antrag oder ein Rekurs ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückgewiesen wird. (T13)
Beisatz: Hier: Zurückweisung wegen Verspätung. (T14)
- 1 Ob 1/10v
nur T1; Bem: Löschung der versehentlichen Bezugnahmen auf T7 und T11 im August 2012 (T14a)
- 9 Ob 31/09p
Vgl
- 10 Ob 13/10z
nur T4
- 9 Ob 3/10x
nur: Als „Revisionsrekurs" erfasst § 62 AußStrG alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene" Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die Zurückweisung des Rekurses. Für diese ist daher die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich. (T15)
- 5 Ob 156/10t
Auch; nur T4
- 2 Ob 85/10d
Auch; nur T4; Auch Beis wie T9; Auch Beis wie T12
- 3 Ob 230/10k
Auch; Beis wie T10; Beis wie T11
- 4 Ob 122/11m
Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 122/11m
Vgl auch; Beis wie T11
- 7 Ob 90/14g
Entscheidungstext OGH 04.06.2014 7 Ob 90/14g
- 8 Ob 61/14z
Entscheidungstext OGH 23.07.2014 8 Ob 61/14z
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T10; Veröff: SZ 2014/69
- 10 Ob 47/14f
Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 Ob 47/14f
Vgl auch
- 9 Ob 11/15f
Entscheidungstext OGH 20.03.2015 9 Ob 11/15f
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zurückweisung des Rekurses wegen § 45 Satz 2 AußStrG (nicht selbständig anfechtbarer verfahrensleitender Beschluss). (T16)
- 5 Ob 79/15a
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 79/15a
Auch; Beis wie T3; Beis wie T14
- 6 Ob 59/15t
Entscheidungstext OGH 27.04.2015 6 Ob 59/15t
Auch; Beis wie T3; Beis wie T7
- 7 Ob 96/15s
Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 96/15s
Auch; Beis wie T3
- 9 Ob 39/15y
Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 Ob 39/15y
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T8
- 5 Ob 215/15a
Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 215/15a
Vgl auch
- 9 Ob 39/15y
Entscheidungstext OGH 28.10.2015 9 Ob 39/15y
Auch; nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Auch ein Beschluss des Rekursgerichts über einen Berichtigungsantrag ? den es insoweit funktional als Erstgericht getroffen hat ? ergeht im Rahmen des Rekursverfahrens. (T17)
- 1 Ob 10/17b
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 10/17b
nur T1
- 3 Ob 150/17f
Nur T4
- 5 Ob 163/17g
Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Grundbuchsverfahren (T18)
- 2 Ob 82/18z
nur T1; Beis wie T3
- 7 Ob 119/18b
Auch
- 4 Ob 151/18m
Auch; Beis wie T16
- 6 Ob 138/18i
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T8
- 5 Ob 252/18x
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T14
- 7 Ob 59/19f
Auch
- 5 Ob 224/18d
Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 224/18d
- 3 Ob 9/20z
Vgl; Beis wie T5
- 4 Ob 85/20h
Vgl; Beis wie T16
- 1 Ob 195/20p
Vgl; Beis wie T3
- 8 Ob 92/20t
Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 Ob 92/20t
nur T1
- 2 Ob 87/21i
Vgl; Beis nur wie T3
- 2 Ob 108/21b
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T14
- 5 Ob 157/21f
Beis wie T3; Beis wie T14
- 2 Ob 142/21b
nur T1; Beis wie T5; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Unterbrechungsbeschluss. (T19)
- 2 Ob 108/21b
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T14
- 10 Ob 16/22h
Entscheidungstext OGH 20.04.2022 10 Ob 16/22h
Vgl; Beis nur wie T3
- 5 Ob 65/22b
Entscheidungstext OGH 25.05.2022 5 Ob 65/22b
Vgl; Beis wie T12; Beis wie T16