Norm
GewO §82 litfRechtssatz
Unter das Tatbestandsmerkmal der Ehrverletzung fallen alle Handlungen (insbesondere Äußerungen), die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung des Betroffenen durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl des Betroffenen, wenn er davon erfährt, zu verletzen. Die Begehungshandlung muss objektiv geeignet sein, ehrverletzend zu wirken und muss im konkreten Fall diese Wirkung auch hervorgerufen haben (der Betroffene muss sich beleidigt gefühlt haben), wie insbesondere aus der Reaktion des Betroffenen geschlossen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120561Dokumentnummer
JJR_20060126_OGH0002_008OBA00083_05X0000_001