Norm
BAO §160 Abs3Rechtssatz
"Es ist nicht Aufgabe des Firmenbuchgerichts, eine dem Wortlaut des §160 Abs 3 BAO nicht entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes dahingehend auszulegen, ob sie die Bescheinigung gemäß § 160 Abs 3 BAO sein soll oder nicht. Mangels Vorliegens einer dem Wortlaut des §160 Abs 3 BAO („dass der Löschung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen") entsprechenden Bescheinigung hat das Erstgericht nach erfolglosem Verbesserungsauftrag den Löschungsantrag der Gesellschaft abzuweisen."
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2006:RW0000681Im RIS seit
10.11.2011Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011