RS OGH 2006/1/31 Bkv11/05, Bkv1/10, Bkv5/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2006
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Norm

RAO §5 Abs1
RAO §5 Abs2
DSt 1990 §1 Abs2

Rechtssatz

Der Ausschuss hat bei einem neuerlichen Eintragungsantrag eigenständig auch darüber abzusprechen, ob die geforderte Vertrauenswürdigkeit allenfalls trotz einer früheren disziplinären Verfehlung gegeben ist. Die Beurteilung dieser Frage, deren Beantwortung nicht immer von der Verurteilung des Bewerbers wegen eines Disziplinarvergehens abhängt, erfolgt autonom durch den Ausschuss, zumal der Disziplinarrat stets nur darüber entscheiden kann, ob ein eingetragener Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter durch eine nach seiner Eintragung in die Liste begangene (konkrete), noch nicht verjährte strafbare oder standeswidrige Handlung das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung begangen hat. Dem Ausschuss ist nicht verwehrt, bei Prüfung der Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers auch Handlungen, die dieser vor seiner Eintragung bzw nach seiner Streichung begangen hat, darauf zu untersuchen, ob sie ihn des geforderten Vertrauens unwürdig machen.

Entscheidungstexte

  • Bkv 11/05
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 Bkv 11/05
  • Bkv 1/10
    Entscheidungstext OGH 05.07.2010 Bkv 1/10
    Vgl auch
  • Bkv 5/10
    Entscheidungstext OGH 05.07.2010 Bkv 5/10
    Vgl auch; Beisatz: Die auf die Zukunft abstellende Beurteilung des Vorliegens der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit für eine Wiedereintragung in die Liste kann nur durch Beobachtung des bisherigen Verhaltens des Eintragungswerbers - ebenso wie im Falle der Entscheidung über das Erfordernis der Streichung aus der Liste - erfolgen. Dabei ist das bisherige Verhalten zu beurteilen und dabei selbstverständlich auch auf die bisherigen disziplinären Auffälligkeiten Bedacht zu nehmen, weil nur so ein Gesamtbild der Persönlichkeit und ihrer Fähigkeit, den Standesregeln gerecht zu werden, gewonnen werden kann. Dabei fällt neben dem Alter des Antragstellers im jeweiligen Deliktszeitpunkt Schwere und Anzahl der Disziplinarvergehen ins Gewicht. Auch wenn der Berufungswerber sich darauf beruft, in Hinkunft nur mehr als angestellter Anwalt in einer großen Kanzleiorganisation ohne direkten Zugriff auf Klientengelder tätig zu sein, muss Prüfungsmaßstab doch die anwaltliche Tätigkeit schlechthin, somit auch als Selbständiger, sein, weil es eine Eintragung in die Liste mit bloß eingeschränkten Befugnissen nicht gibt. Auch der bloß angestellte Rechtsanwalt kann jederzeit selbständig eine Kanzlei eröffnen, ohne dann in ein schützendes Netzwerk einer großen Organisation eingebunden zu sein. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120676

Im RIS seit

02.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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