Norm
RAO §5 Abs1Rechtssatz
Der Ausschuss hat bei einem neuerlichen Eintragungsantrag eigenständig auch darüber abzusprechen, ob die geforderte Vertrauenswürdigkeit allenfalls trotz einer früheren disziplinären Verfehlung gegeben ist. Die Beurteilung dieser Frage, deren Beantwortung nicht immer von der Verurteilung des Bewerbers wegen eines Disziplinarvergehens abhängt, erfolgt autonom durch den Ausschuss, zumal der Disziplinarrat stets nur darüber entscheiden kann, ob ein eingetragener Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter durch eine nach seiner Eintragung in die Liste begangene (konkrete), noch nicht verjährte strafbare oder standeswidrige Handlung das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung begangen hat. Dem Ausschuss ist nicht verwehrt, bei Prüfung der Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers auch Handlungen, die dieser vor seiner Eintragung bzw nach seiner Streichung begangen hat, darauf zu untersuchen, ob sie ihn des geforderten Vertrauens unwürdig machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120676Im RIS seit
02.03.2006Zuletzt aktualisiert am
05.08.2010