RS OGH 2006/1/31 11Os114/05g, 13Os109/07i (13Os110/07m)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2006
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Norm

ARHG §70
EU-JZG §31
StPO §493
StPO §494a

Rechtssatz

Der Grundsatz der Spezialität steht auch einem Widerruf der bedingten Nachsicht einer über den Angeklagten früher verhängten Strafe entgegen. Denn der Widerruf der bedingten Nachsicht einer Strafe, auf die sich die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt, ist der (weiteren) Verfolgung und Verurteilung gleichzuhalten. Der Vollzug einer widerrufenen Strafe ohne Zustimmung der ausliefernden Justizbehörde wäre jedenfalls unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120575

Dokumentnummer

JJR_20060131_OGH0002_0110OS00114_05G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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