Norm
RAO §5 Abs2Rechtssatz
Die Verweigerung der Eintragung wegen Vertrauensunwürdigkeit steht nicht im Widerspruch zum strafrechtlichen Grundgedanken der Rehabilitierung, weil das Eintragungshindernis nicht auf strafgesetzlichen Vorschriften beruht, sondern darauf, dass der Eintragungswerber Handlungen begangen hat, die ihn vertrauensunwürdig machen. Eine rechtswirksame Ahndung solcher Handlungen ist daher keine Voraussetzung entsprechender Vertrauensunwürdigkeit. Ebenso wenig auch, ob eine derartige Handlung vor, während oder nach einer Eintragung in die Rechtsanwaltsliste ausgeführt wurde, mögen dazu auch unterschiedliche Gewichtungen eine Rolle spielen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120677Im RIS seit
02.03.2006Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012