RS OGH 2006/1/31 Bkv11/05, Bkv4/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2006
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Norm

RAO §5 Abs2
RAO §30 Abs3

Rechtssatz

Die Verweigerung der Eintragung wegen Vertrauensunwürdigkeit steht nicht im Widerspruch zum strafrechtlichen Grundgedanken der Rehabilitierung, weil das Eintragungshindernis nicht auf strafgesetzlichen Vorschriften beruht, sondern darauf, dass der Eintragungswerber Handlungen begangen hat, die ihn vertrauensunwürdig machen. Eine rechtswirksame Ahndung solcher Handlungen ist daher keine Voraussetzung entsprechender Vertrauensunwürdigkeit. Ebenso wenig auch, ob eine derartige Handlung vor, während oder nach einer Eintragung in die Rechtsanwaltsliste ausgeführt wurde, mögen dazu auch unterschiedliche Gewichtungen eine Rolle spielen.

Entscheidungstexte

  • Bkv 11/05
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 Bkv 11/05
  • Bkv 4/06
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 Bkv 4/06
    Auch; nur: Die Verweigerung der Eintragung wegen Vertrauensunwürdigkeit steht nicht im Widerspruch zum strafrechtlichen Grundgedanken der Rehabilitierung, weil das Eintragungshindernis nicht auf strafgesetzlichen Vorschriften beruht, sondern darauf, dass der Eintragungswerber Handlungen begangen hat, die ihn vertrauensunwürdig machen. Eine rechtswirksame Ahndung solcher Handlungen ist daher keine Voraussetzung entsprechender Vertrauensunwürdigkeit. (T1); Beisatz: Hier: Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 109 Abs 1 StPO nach Verhängung der Untersuchungshaft, Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter wegen Vertrauensunwürdigkeit. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120677

Im RIS seit

02.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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