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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §140 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Mag. E in W, vertreten durch Dr. Johann Angermann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 25/27, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 6. November 2003, Zl. MA 15-II-T 3/2003, betreffend Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, 1103 Wien, Wienerbergstraße 15-19), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte per Telefax vom 27. Februar 2002 an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Antrag auf "Verlängerung meiner studentischen Selbstversicherung zu begünstigter Beitragsgrundlage gemäß § 16 Abs. 2 iVm § 76 Abs. 1 Z 2 erster Satz ASVG" (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/08/0034). Sofern dieser Antrag abgelehnt werden sollte, stellte der Beschwerdeführer den Eventualantrag auf "allgemeine Selbstversicherung und Herabsetzung der Bemessungsgrundlage aus wirtschaftlichen Gründen". Er führte aus, dass er derzeit im Rahmen der studentischen Selbstversicherung nach § 16 Abs. 2 ASVG zum begünstigten Beitrag von EUR 18,11 gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 erster Satz ASVG versichert sei. Mit Schreiben vom 18. Jänner 2002 sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Aufrechterhaltung der studentischen Selbstversicherung zu begünstigter Beitragsgrundlage ab dem 1. März 2002 nicht mehr möglich sei. Seinen Lebensunterhalt bestreite er aus Zuwendungen seiner Mutter (EUR 300,--) und Darlehen. Sollte dies einmal nicht ausreichen, müsse er gegebenenfalls sein Konto überziehen.
Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 24. Juni 2002 wurden (sowohl der Hauptantrag als auch) dieser Eventualantrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Als Beitragsgrundlage für die (allgemeine) Selbstversicherung in der Krankenversicherung ab dem 1. März 2002 wurde ein Betrag von "kalendertäglich" EUR 31,79 festgestellt. Ferner wurde ausgesprochen, dass der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung ab 1. März 2002 bis längstens 31. Dezember 2003 unter Berücksichtigung des § 77 Abs. 1 erster Satz ASVG iVm § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG (vorbehaltlich einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sowie einer Änderung des Beitragssatzes) monatlich EUR 64,86 beträgt. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Schreiben vom 18. Jänner 2002 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass eine Aufrechterhaltung der begünstigten Studentenselbstversicherung in der Krankenversicherung über den 28. Februar 2002 hinaus nicht möglich sei. Hinsichtlich der nicht begünstigten Selbstversicherung in der Krankenversicherung könne eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erfolgen. Dieser bestreite seinen Lebensunterhalt aus Zuwendungen seiner Mutter in Höhe von EUR 300,-- monatlich. Es sei daher jene Mindestbeitragsgrundlage heranzuziehen, die für Personen Anwendung finde, welche ihren Lebensunterhalt von Unterhaltsleistungen anderer Personen bestritten. Ein Unterschreiten der so berechneten monatlichen Mindestbeitragsgrundlage von EUR 953,78 sei nicht möglich.
Der Beschwerdeführer erhob Einspruch. Mit "Teilbescheid" vom 9. Oktober 2002 wies der Landeshauptmann von Wien den Einspruch "betreffend Beendigung der begünstigten Studentenselbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz ASVG" als unbegründet ab. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 28. Oktober 2003 als unzulässig zurückgewiesen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/08/0034).
Mit dem hier in Beschwerde gezogenen "Teilbescheid" vom 6. November 2003 hat die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 24. Juni 2002 "betreffend Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß § 76 Abs. 2 lit. a ASVG" als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer bestreite seinen Lebensunterhalt aus Zuwendungen seiner Mutter in Höhe von EUR 300,-- monatlich. Die Zuwendungen seiner Mutter seien Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Abs. 4 der Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge. Schon nach den Bestimmungen des ABGB habe der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Unterhaltsleistung gegenüber seinen Eltern. Aus den Erläuterungen zu § 4 der genannten Richtlinien gehe im Übrigen hervor, dass § 4 Abs. 4 dieser Richtlinien eine Regelung für diejenigen Personen enthalte, die ihren Lebensunterhalt von Unterhaltsleistungen anderer Personen bestritten. Unter diese Bestimmung fielen nach den Erläuterungen insbesondere auch die Studenten. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe folglich bei der Festsetzung der Beitragsgrundlage jene Mindestbeitragsgrundlage herangezogen, die für solche Personen Anwendung finde. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers, dass § 51b ASVG, der einen Zusatzbeitrag in der Höhe von 0,5 % der allgemeinen Beitragsgrundlage vorsehe, auf Selbstversicherte nicht anzuwenden sei, sei zu bemerken, dass nach dem Wortlaut des § 51b Abs. 1 erster Satz ASVG alle in der Krankenversicherung versicherten Personen diesen Zusatzbeitrag im Ausmaß von 0,5 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten haben. Lediglich im Falle eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses werde im zweiten Satz des Abs. 1 eine Aufteilung des Zusatzbeitrages auf Pflichtversicherte und Dienstgeber vorgenommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 16 Abs. 1 und 2 ASVG (hier maßgebende Fassung: BGBl. I Nr. 1/2002) lautet:
"Selbstversicherung in der Krankenversicherung
§ 16. (1) Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, können sich, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf Antrag selbstversichern.
(2) Abs.1 gilt für
1. ordentliche Studierende an einer Lehranstalt im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Studienförderungsgesetzes 1992 und Studierende von Fachhochschul-Studiengängen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 9 des Studienförderungsgesetzes 1992, die im Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Studienganges inskribiert (zum Studium zugelassen) sind,
2. Personen, die im Hinblick auf das Fehlen der Gleichwertigkeit ihres Reifezeugnisses Lehrveranstaltungen, Hochschulkurse oder Hochschullehrgänge, die der Vorbereitung auf das Hochschulstudium dienen, besuchen,
3. Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung im Sinne des Studienberechtigungsgesetzes zugelassen sind oder sich auf Prüfungen zwecks Zulassung zu einem Fachhochschul-Studiengang vorbereiten und die zwecks Vorbereitung auf diese Prüfungen Kurse bzw. Lehrgänge an Universitäten, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, oder staatlich organisierte Lehrgänge besuchen, sowie
4. Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie in Wien
mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wohnsitzes im Inland der gewöhnliche Aufenthalt im Inland tritt; zum Studien(Lehr)gang zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades."
§ 76 ASVG (hier maßgebende Fassung: BGBl. I Nr. 1/2002) hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung
§ 76. (1) Die Beitragsgrundlage für den Kalendertag beläuft sich
1. für alle mit Ausnahme der in Z 2 genannten Selbstversicherten auf 127,25 EUR;
2. für jene Selbstversicherten, die der Personengruppe nach § 16 Abs. 2 angehören, auf 17,75 EUR; an die Stelle dieser Beitragsgrundlage tritt jedoch die Beitragsgrundlage nach Z 1, wenn der Selbstversicherte
a) ein Einkommen bezieht, das den im § 49 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Betrag übersteigt, oder
b) vor dem gegenwärtigen Studium das Studium im Sinne des § 17 des Studienförderungsgesetzes 1992 gewechselt hat oder die gesamte Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für die Studienrichtung im Sinne des § 18 Abs. 1 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 ohne wichtige Gründe (§ 19 Abs. 2 bis 4 des Studienförderungsgesetzes 1992) um mehr als vier Semester überschritten hat oder
c) vor dem gegenwärtigen Studium schon ein Hochschulstudium im Sinne der §§ 13 bis 15 des Studienförderungsgesetzes 1992 absolviert hat;
lit. c ist nicht anzuwenden für Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie sowie für Selbstversicherte, sofern sie während des Hochschulstudiums keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. An die Stelle der in den Z 1 und 2 genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge. Die lit. a und b sind auf Bezieher eines Studienabschluss-Stipendiums nach § 52b des Studienförderungsgesetzes 1992 nicht anzuwenden.
(2) Für Selbstversicherte außerhalb der Personengruppe nach § 16 Abs. 2 sind die Beiträge unbeschadet des Abs. 3
a)
auf Antrag des Versicherten,
b)
in den Fällen, in denen das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz enthält, auch auf Antrag des Ehegatten, der die Ehescheidungsklage eingebracht hat,
von einer niedrigeren als der im Abs. 1 Z 1 genannten Beitragsgrundlage zu bemessen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten bzw. in den Fällen der lit. b nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehegatten, der die Ehescheidungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint. Für Selbstversicherte, die Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gegenüber einem Träger der Sozialhilfe oder die gegenüber einem Wohlfahrtsfonds auf Grund einer satzungsmäßigen oder vertraglichen Regelung ganz oder teilweise Anspruch auf Ersatz der Beiträge haben, gilt jedenfalls die nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommende Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage darf jedoch den Betrag nach Abs. 1 Z 2 nicht unterschreiten; in den Fällen der lit. b muss sie überdies mindestens so hoch sein wie der zu leistende Unterhaltsbetrag. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt wird, ab dem Beginn der Selbstversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Selbstversicherung auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.
(3) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abs. 2 sind auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten, auch geschiedenen Ehegatten, gegenüber dem Versicherten zu berücksichtigen. Wenn und solange das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen wird, ist
a) während des Bestandes der Ehe anzunehmen, daß eine Herabsetzung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten nicht gerechtfertigt erscheint,
b) nach Scheidung der Ehe anzunehmen, daß die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung 25 vH des Dreißigfachen der Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 beträgt. Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos ist.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für die im § 16 Abs. 2 bezeichneten Personen, sofern ihre Beiträge von der Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz berechnet werden.
...
(6) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen."
Die Richtlinien des Hauptverbandes über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge gemäß § 31 Abs. 5 Z 9 ASVG in der hier maßgebenden Fassung der 4. Änderung (abgedruckt auch bei Teschner/Widlar, ASVG, Band 5, Anhang A21, kundgemacht in SoSi 1995/1 S. 78, 1996/9 S. 801, 1998/10 S. 742, 1999/8A S. 650 und 2001/12 S. 901) lauten auszugsweise:
"Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Richtlinien sind anzuwenden, wenn eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung beantragt wird.
(2) Diese Richtlinien sind nicht anzuwenden:
1. für Selbstversicherte, wenn für sie die Beiträge gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz ASVG zu berechnen sind (begünstigte Studentenselbstversicherung);
...
Wirtschaftliche Verhältnisse
§ 3. (1) Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sind
-
sein Einkommen nach Abs. 2 und
-
Unterhaltsansprüche nach Abs. 4
zu berücksichtigen.
(2) Das Einkommen ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten. Einkünfte sind insbesondere:
...
4. sonstige Einkünfte (z.B. Pensionszahlungen, Leibrenten, Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften, Gnadenpensionen); hiezu zählen nicht die im § 292 Abs. 4 lit. a, b, d, g und i ASVG angeführten Bezüge.
...
(4) Unterhaltsansprüche gegenüber Ehegatten bzw. gegenüber geschiedenen Ehegatten sind nach Maßgabe des § 76 Abs. 3 und 5 ASVG zu berücksichtigen.
Beitragsgrundlage
§ 4. (1) Als Beitragsgrundlage ist jener Betrag festzusetzen, der dem durchschnittlich auf den Monat entfallenden Teil des Jahreseinkommens des Antragstellers entspricht.
...
(4) Für Personen, die ihren Lebensunterhalt von Unterhaltsleistungen anderer Personen bestreiten - ausgenommen Personen, die im § 76 Abs. 5 ASVG angeführt sind oder für Unterhaltsleistungen gemäß § 3 Abs. 4 - darf die Beitragsgrundlage nicht niedriger sein als 25 Prozent des Dreißigfachen der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3 ASVG).
..."
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über einen Antrag des Beschwerdeführers im Sinne des § 76 Abs. 2 lit. a ASVG abgesprochen.
Ob die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers "auf Verlängerung der Studentenselbstversicherung zu begünstigter Beitragsgrundlage" gemäß § 16 Abs. 2 ASVG iVm § 76 Abs. 1 Z 2 erster Satz ASVG im "Teilbescheid" der belangten Behörde vom 9. Oktober 2002 ohne gleichzeitige Festsetzung einer Beitragsgrundlage rechtens war, ist angesichts dessen Rechtskraft hier nicht zu untersuchen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. Februar 1996, Zl. 95/08/0275, ausgesprochen hat, dass ein Antrag auf Festsetzung der Mindestbeitragsgrundlage im Rahmen einer "Studentenversicherung" auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 ASVG dann, wenn die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind, als Antrag im Sinne des § 76 Abs. 2 ASVG zu behandeln ist, und zwar insbesondere dann, wenn der Antragsteller das Vorliegen auch der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Herabsetzung der Beitragsgrundlage im Sinne des § 76 Abs. 2 ASVG ausdrücklich geltend macht.
Bei den genannten Richtlinien des Hauptverbandes handelt es sich um eine Rechtsverordnung (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1996 und das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2002, Zl. 98/08/0186). Die belangte Behörde hat bei ihrer Entscheidung § 4 Abs. 4 dieser Richtlinien herangezogen. Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise, weil ihm gegenüber keine Unterhaltspflicht seiner Eltern mehr bestehe, sondern es sich vielmehr um freiwillige Zuwendungen seiner Mutter an ihn handle. Als Beitragsgrundlage wäre daher gemäß § 4 Abs. 1 der Richtlinien das durchschnittliche Monatseinkommen festzusetzen, welches etwa EUR 300,-- betrage und zu einem Monatsbeitrag von rund EUR 19,-- führte.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 96/08/0214, ausgeführt hat, sehen diese Richtlinien (deren wesentliche, oben zitierte Bestimmungen unverändert geblieben sind) nur eine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen Dritter auf Grund von Unterhaltsansprüchen vor. Dies ergibt ein Induktionsschluss aus § 76 Abs. 3 ASVG (arg.:
"... auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten
..."). Freiwillige Unterhaltsleistungen Dritter (die ohne Bestehen eines Rechtsanspruches erbracht werden) sind von den Richtlinien daher nicht erfasst.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht bei einem abgeschlossenen Studium grundsätzlich Selbsterhaltungsfähigkeit. Unter bestimmten Voraussetzungen ist allerdings die Weiterfinanzierung eines Studiums durch den Unterhaltspflichtigen gerechtfertigt. Dazu zählen ein außergewöhnlicher Studienerfolg, der Umstand, dass auf Grund des Doktoratstudiums ein besseres Fortkommen zu erwarten ist und dass der bisherige Studienfortgang zeitlich überdurchschnittlich war und auch das nunmehrige Studium zielstrebig betrieben wird, sodass ein "maßstabgerechter" Elternteil bei intakten Familienverhältnissen und Zumutbarkeit dieser weiteren Ausbildung für die Eltern mit Rücksicht auf deren Lebensverhältnisse eine Unterhaltsleistung erbringen würde (vgl. die Urteile des OGH vom 24. März 1994, 2 Ob 516/94, vom 13. März 1996, 3 Ob 2083/96m, vom 11. Februar 1998, 9 ObA 240/97b, sowie den Beschluss des OGH vom 11. November 1998, 7 Ob 302/98g).
Die belangte Behörde hat dadurch, dass sie zu diesen Voraussetzungen für eine Unterhaltsverpflichtung keine Feststellungen getroffen hat, sondern ohne Weiteres eine Unterhaltsverpflichtung der Mutter gegenüber dem Beschwerdeführer angenommen hat, die Rechtslage verkannt und ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Hinsichtlich der Bemessung der Beiträge des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde im Übrigen davon ausgegangen, dass auch § 51b ASVG zur Anwendung kommt. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung
§ 51b. (1) Für in der Krankenversicherung versicherte Personen ist ein Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der (allgemeinen) Beitragsgrundlage zu leisten. Von diesem Zusatzbeitrag entfallen
1. auf den Pflichtversicherten ...........................................
0,25 vH
2. auf dessen Dienstgeber .................................................
0,25 vH
der allgemeinen Beitragsgrundlage.
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden."
Die belangte Behörde vertritt die Rechtsmeinung, dass nach dem ersten Satz des § 51b Abs. 1 ASVG alle in der Krankenversicherung versicherten Personen von dieser Bestimmung betroffen sind. Diese Auffassung ist jedoch nicht zu teilen:
§ 51b ASVG findet sich im ersten Unterabschnitt des Abschnittes V des ASVG, in dem auch die im ersten Satz des § 51b Abs. 1 ASVG genannte allgemeine Beitragsgrundlage definiert ist (§§ 44 ff ASVG). Die Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung ist hingegen im dritten Unterabschnitt des Abschnittes V des ASVG geregelt. § 51b ASVG bezieht sich auf diese Beitragsgrundlage folglich nicht und kann daher bei Selbstversicherungen nicht herangezogen werden. Eine gesetzliche Bestimmung im Zusammenhang mit der Regelung der Beiträge in der Selbstversicherung (§§ 77 ff ASVG), nach der § 51b ASVG heranzuziehen wäre, gibt es nicht (vgl. nunmehr auch die ab 1. Jänner 2004 in Wirksamkeit stehende Fassung des § 77 Abs. 1 ASVG, BGBl. I Nr. 71/2003, wonach von Selbstversicherten ein Ergänzungsbeitrag nach § 51e ASVG zu entrichten ist; ein Zusatzbeitrag gemäß § 51b ASVG findet demgegenüber weiterhin keine Erwähnung). § 51b ASVG hätte daher im vorliegenden Fall keine Anwendung finden dürfen.
Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit gemäß § 110 ASVG spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 22. Dezember 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004080028.X00Im RIS seit
27.01.2005Zuletzt aktualisiert am
08.05.2012