Norm
DSt 1990 §16 Abs1 Z3Rechtssatz
Nach Ende des Vollzuges der (befristet) verhängten Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft auf die Dauer von höchstens einem Jahr und nach Ende der vorläufigen Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft kann der Rechtsanwalt nach der „Verbüßung" der Strafe oder Aufhebung der Maßnahme ohne besondere Formalitäten seinen Beruf als Rechtsanwalt wieder ausüben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120673Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008