Norm
RAO §1b Abs1Rechtssatz
Die unabdingbare Forderung der RAO, dass die Firma den Namen eines Rechtsanwaltes enthalten müsse, trägt einer sowohl der Rechtsanwaltschaft als auch der rechtsuchenden Bevölkerung dienenden speziellen Interessenslage Rechnung und stellt damit eine sachlich begründete Sonderreglung dar, die aus funktionsspezifisch gerechtfertigten Gründen die Aufnahme des Namens eines Rechtsanwaltes in die Firma fordert und auch eine spezielle Judikatur zum Problemfeld der Namensabkürzung rechtfertigt. Verfassungsrechtliche Bedenken zum diesbezüglichen Regelungsunterschied zwischen § 1 b Abs 1 RAO und § 5 Abs 1 und 2 GmbHG bestehen daher nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120671Im RIS seit
02.03.2006Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018