RS OGH 2006/1/31 Bkv12/05, 19Ob1/16k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2006
beobachten
merken

Norm

RAO §1b Abs1
GmbHG §5 Abs1
GmbHG §5 Abs2

Rechtssatz

Die unabdingbare Forderung der RAO, dass die Firma den Namen eines Rechtsanwaltes enthalten müsse, trägt einer sowohl der Rechtsanwaltschaft als auch der rechtsuchenden Bevölkerung dienenden speziellen Interessenslage Rechnung und stellt damit eine sachlich begründete Sonderreglung dar, die aus funktionsspezifisch gerechtfertigten Gründen die Aufnahme des Namens eines Rechtsanwaltes in die Firma fordert und auch eine spezielle Judikatur zum Problemfeld der Namensabkürzung rechtfertigt. Verfassungsrechtliche Bedenken zum diesbezüglichen Regelungsunterschied zwischen § 1 b Abs 1 RAO und § 5 Abs 1 und 2 GmbHG bestehen daher nicht.

Entscheidungstexte

  • Bkv 12/05
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 Bkv 12/05
  • 19 Ob 1/16k
    Entscheidungstext OGH 07.12.2016 19 Ob 1/16k
    Vgl auch; Veröff: SZ 2016/134

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120671

Im RIS seit

02.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten