Norm
StGB §21 Abs1Rechtssatz
Wenn ein Teil des Ausspruchs über mehrere einer Einweisung nach § 21 Abs 1 StGB zugrunde liegende Anlasstaten aufgehoben wird, ist der Einweisungsausspruch zwingend zur Gänze aufzuheben (in diesem Sinn bereits 14 Os 78/02). Eines der Beurteilungskriterien für die Prognoseentscheidung nach § 21 Abs 1 StGB ist nämlich die „Art der Tat". Dabei stellt das Gesetz nicht auf eine bestimmte normative Kategorie mit Strafe bedrohter Handlungen, sondern auf das historische Ereignis ab, sodass ungeachtet der tatbildmäßigen Vertypung alle näheren Umstände des Geschehens in die Beurteilung einzubeziehen sind. Grundlage für die Prognoseentscheidung des Erstgerichts ist daher beim Zusammentreffen mehrerer Anlasstaten stets deren historisches Geschehen in seiner Gesamtheit, sodass bei Wegfall eines Teiles dieser Grundlage jedenfalls eine neue - nur den Tatrichtern, nicht aber dem Obersten Gerichtshof im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde zukommende - Prognoseentscheidung vorzunehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120576Im RIS seit
16.03.2006Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021