RS OGH 2006/2/15 7Ob237/05m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2006
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Norm

ZPO §17 A

Rechtssatz

Nebenintervention ist der Beitritt eines Dritten in einem zwischen anderen Personen anhängigen Prozess zur Unterstützung einer Partei, an deren Obsiegen er ein rechtliches Interesse hat. Die Streitverkündung kann immer nur an Nichtparteien, also an Dritte, ergehen; daher kann ein Nebenintervenient nur einem Rechtsstreit zwischen anderen Personen beitreten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120612

Dokumentnummer

JJR_20060215_OGH0002_0070OB00237_05M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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